Dies insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass dieser ebenso gut mit dem Lieferwagen hätte kollidieren oder sogar darunter hätte geraten können. Das vorliegend durch die Tatausführung sehr hohe Gefährdungspotential, eine viel schwerere Verletzung des Straf- und Zivilkläger zu bewirken, wiegt im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, deutlich schwerer. Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handels ist sodann massgebend, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen bzw. seine kriminelle Energie.