21.1.1 Objektive Tatschwere Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Indem der Beschuldigte mit seinem Manöver den Straf- und Zivilkläger auf seinem Fahrrad zu Fall brachte, dieser stürzte und sich dabei die nachfolgend aufgezählten Verletzungen zuzog, verletzte er das vorgenannte Rechtsgut.