21. Gesamtgeldstrafe 21.1 Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung Vorab verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.), zu denen nachfolgend noch einige Präzisierungen und Ergänzungen angebracht werden. Die Kammer verweist vorab zudem auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) in der Fassung vom 16. Juni 2017. Diese sehen für folgenden Sachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: Der Täter