Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Kammer vorliegend für die erwähnten Delikte einzig eine Geldstrafe ausfällen, dies, weil die Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine schwere Sanktion für den Beschuldigten zur Folge hätte. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. September 2020 (Strafbefehl) ereigneten, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, bilden die vorliegend auszufällenden Strafen eine vollständige Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil.