Für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln sieht Art. 90 Abs. 1 SVG hingegen eine Busse als Sanktion vor. Die einfache Körperverletzung bildet vorliegend wegen der beim Straf- und Zivilkläger eingetretenen Folgen konkret die schwerste Straftat. Dementsprechend setzt die Kammer in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe hierfür fest. Anschliessend erhöht sie diese durch die Strafen für die weiteren begangenen Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art.