BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 20. Strafrahmen, Strafart, schwerste Straftat und Zusatzstrafe Sowohl der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Personenschaden sehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln sieht Art. 90 Abs. 1 SVG hingegen eine Busse als Sanktion vor.