37 wahrnahm – um das Überholmanöver auf der ihm bekannten Strecke noch vor der Strassenverengung abschliessen zu können. Damit hat er vorsätzlich gehandelt und ist mangels Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes schuldig zu sprechen.