Entsprechend wäre der Tatbestand auch bei dieser Sachverhaltsannahme erfüllt gewesen. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz korrekt fest und ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger gesehen hatte und trotzdem nur knapp seitlich an ihm vorbeifuhr – obwohl er ausgehend von diesem eine hin und her Bewegung