Im Übrigen kann an dieser Stelle Folgendes bemerkt werden: Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Radfahrer eine unübliche Fahrweise (mitten auf der Fahrbahn, unüblich starke Hin- und Her-Bewegung resp. Slalom oder Zickzack) an den Tag gelegt hätte, so hätte der Beschuldige nach eigenen Angaben dies bereits während 600-800 m, in denen er hinter ihm fuhr, beobachtet. Bei einem Überholmanöver hätte er sodann diesem Fahrverhalten mit einem noch grösseren Abstand Rechnung tragen oder auf das Überholmanöver ganz verzichten müssen. Entsprechend wäre der Tatbestand auch bei dieser Sachverhaltsannahme erfüllt gewesen.