Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit diesem Überholmanöver, bei dem der Radfahrer den Lieferwagen des Beschuldigten habe resp. hätte berühren können, den nötigen Abstand angesichts der relativ hohen Geschwindigkeit sowie der bevorstehenden Strassenverengung nicht eingehalten. Die Behauptung, dass der ungenügende Abstand durch das (Fehl-) Verhalten des Straf- und Zivilklägers entstanden sei, insbesondere durch ein absichtliches Annähern an den Lieferwagen, um dagegen zu schlagen, wurde im Beweisverfahren widerlegt. Im Übrigen kann an dieser Stelle Folgendes bemerkt werden: