17.2 Subsumtion Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte den Strafund Zivilkläger mit einem geringen, deutlich unter 80 cm liegenden seitlichen Abstand überholt hat und dass dieser Abstand nicht aufgrund der Fahrweise des Radfahrers oder gar eines absichtlichen Hinlenkens desselben in Richtung Lieferwagen entstanden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit diesem Überholmanöver, bei dem der Radfahrer den Lieferwagen des Beschuldigten habe resp.