Der Überholende hat daher den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden (BGer 6B_576/2007 E. 4.2). In der Lehre wird beim Überholen von Zweiradfahrzeugen generell ein seitlicher Abstand von mehr als einem Meter verlangt (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 733).