Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 35 Abs. 2 SVG gestattet das Überholen nur, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der nötige Raum betrifft einerseits die Breite und andererseits die Länge der Überholstrecke.