Sie hätte jedoch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, eine solche anzuordnen. Im Weiteren war dem Beschuldigten das Prozedere einer solchen polizeilichen Kontrolle bereits bekannt, da er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bereits vorbestraft ist. Der Beschuldigte hat sich gestützt auf das voranstehend Ausgeführte demnach der versuchten Tatbegehung strafbar gemacht. Nachdem weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach dem Gesagten der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.