In der Folge kam die Polizei vor Ort und verzichtete auf eine Atemalkoholkontrolle (vgl. pag. 7), was jedoch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht von Bedeutung ist, zumal der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er die Unfallstelle verlassen wollte, nicht wusste, dass die Polizei auf eine Atemalkoholkontrolle oder auf eine weitere Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit verzichten würde. Sie hätte jedoch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, eine solche anzuordnen.