nen gewesen. Der Beschuldigte wollte jedoch die Unfallstelle verlassen und wurde nur dadurch daran gehindert, dass der Zeuge G.________ sich vor seinen Lieferwagen stellte. Mit dem Verlassen der Unfallstelle hätte er sich einer Kontrolle entzogen. In der Folge kam die Polizei vor Ort und verzichtete auf eine Atemalkoholkontrolle (vgl. pag.