Der Radfahrer kam unmittelbar, nachdem der Beschuldigte diesen in geringem Abstand überholt und trotz der gegebenen Streckenverhältnisse ein brüskes Bremsmanöver durchgeführt hatte, zu Fall. Selbst wenn, wie vom Beschuldigten behauptet, der Sturz des Straf- und Zivilklägers primär auf dessen eigenes (Fehl-)Verhalten zurückzuführen gewesen wäre, wäre der Unfall aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Überholmanövers und des vom Beschuldigten behaupteten Schlages des Radfahrers gegen den Lieferwagen nicht auf einen vom Beschuldigten völlig unabhängigen Umstand zurückzuführen und daher mit einer Alkoholprobe zu rech-