Bereits aufgrund des Unfalls an sich musste zudem mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Davon, dass der Sturz des Radfahrers zweifelsfrei auf einen vom Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückgeführt werden könnte, kann gestützt auf das Beweisergebnis im Übrigen nicht die Rede sein. Der Radfahrer kam unmittelbar, nachdem der Beschuldigte diesen in geringem Abstand überholt und trotz der gegebenen Streckenverhältnisse ein brüskes Bremsmanöver durchgeführt hatte, zu Fall.