22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 91a N 254 ff.). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, «wenn der Fahrzeuglenker die die