51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre.