2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl. 2014, Art. 91a N 169 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand von Art.