Nachdem – wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235) – weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach dem Gesagten der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig zu sprechen.