33 tigte, aber eben doch in Kauf nahm resp. sich damit abfand, um diesen wegen dessen angeblichen Fehlverhaltens sofort zur Rede zu stellen. Dabei hat er wegen einer Banalität überreagiert, weil er bereits genervt war, und es war ihm egal, ob dem Radfahrer etwas zustösst. Damit ist nach Ansicht der Kammer auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Nachdem – wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.