Ungeachtet dessen trat er so heftig auf die Bremse, dass dem Radfahrer keine Chance verblieb, rechtzeitig auf dieses Manöver zu reagieren, was umso mehr gilt, als dieses offensichtlich zudem zur weiteren Verschärfung der bereits engen Platzverhältnisse zwischen Fahrzeug und Trottoir führen musste. Damit musste ihm der Sturz des Radfahrers als praktisch unausweichlich erscheinen. Angesichts der beschriebenen Verhältnisse und Umstände muss schliesslich aus dem Verhalten des Beschuldigten auch der Schluss gezogen werden, dass er den Sturz und damit die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers zwar nicht direkt beabsich-