Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Radfahrer mit einer relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs war und sich in einer knappen Armlänge seitlich neben seinem Lieferwagen oder höchstens ganz wenig dahinter befand. Ausserdem hatte er beobachtet, wie der Radfahrer kurz zuvor die linke Hand vom Lenker genommen hatte, gemäss seiner Wahrnehmung, um gegen den Lieferwagen zu schlagen.