Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, umso näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es darf aber nicht alleine aus der Tatsache, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, der Schluss gezogen werden, er habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, denn dieses Wissen um das Ri-