vielmehr genügt, wenn ihm die Verwirklichung seines Ziels wichtiger ist und er sich deshalb notfalls auch mit einem an sich unerwünschten Erfolg abfindet (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c). Nicht selten müssen vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 122 N 25). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben.