14. Vorbemerkung Wie bereits ausgeführt ist der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Versuch) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleiben die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung.