13.5 Zum Verlassen der Unfallstelle Wie bereits ausgeführt ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Unfallstelle wegfahren wollte. Es wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich der Beschuldigte damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung