Dabei näherte er sich während des Bremsmanövers dergestalt dem rechten Randstein an, dass für den Radfahrer kein Durchkommen mehr war. Dieser bremste ebenfalls so schnell wie möglich, stürzte aber in der Folge trotzdem über das Velo auf das Trottoir, vermutlich, weil er mit dem Rad an den hohen Randstein stiess (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234). Bei diesem Sturz zog er sich die unbestrittenermassen vorhandenen und dokumentierten Verletzungen zu.