13.4.6 Beweisergebnis Bremsmanöver In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Seitenspiegel das Handzeichen resp. evtl. eine Berührung des Lieferwagens sah und unmittelbar danach, um den Velofahrer zur Rede zu stellen, direkt neben seinem Fahrzeug und im Wissen um die örtlichen Verhältnisse heftig abbremste. Dabei näherte er sich während des Bremsmanövers dergestalt dem rechten Randstein an, dass für den Radfahrer kein Durchkommen mehr war.