30 gen zurücklegt (pag. 121 Z. 81 ff.). Ungeachtet dessen leitete er an der fraglichen Stelle, während sich der Radfahrer noch neben oder auch ganz knapp hinter ihm befand, ein brüskes Bremsmanöver ein, was – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 388) – zum Abdrängen des Radfahrers und trotz dessen eigenen Bremsmanövers zum Sturz und den damit verbundenen Verletzungen führte.