Demnach ändert es auch nichts an der Beurteilung, wenn der Zeuge H.________ aussagt, der Beschuldigte habe das Fahrzeug nicht nach rechts "gezogen", wobei es sich um eine heftige Lenkbewegung handeln würde. Wenn man sich vor Augen hält, dass die Strasse an der fraglichen Stelle eine Linkskurve beschreibt und der Beschuldigte nach dem Überholmanöver relativ heftig bremste, hat es aus Sicht der Kammer den gleichen Effekt, wenn er zwar nicht eigentlich nach rechts lenkt, aber bremst und geradeaus in Richtung Trottoir fährt, um dort anzuhalten (vgl. Foto pag. 88).