_ nicht zu entnehmen, dass dieser beim Bremsen ein Lenken des Lieferwagens nach rechts beobachtet hätte (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 f.). Wie bereits dargelegt schilderte er – wie der Strafund Zivilkläger – jedoch eindrücklich und glaubhaft ein Abdrängen gegen den Bordstein, die engen Platzverhältnisse zwischen Lieferwagen und Trottoir sowie dass der Radfahrer schlussendlich keine Ausweichmöglichkeit mehr hatte. Demnach ändert es auch nichts an der Beurteilung, wenn der Zeuge H.________ aussagt, der Beschuldigte habe das Fahrzeug nicht nach rechts "gezogen", wobei es sich um eine heftige Lenkbewegung handeln würde.