Auch der Zeuge, der ihn am Wegfahren hinderte, fühlte sich durch das Verhalten des Beschuldigten, der schliesslich von seinem Kollegen beruhigt wurde, bedroht. Anders als die Vorinstanz vermag die Kammer hingegen den Schilderungen des Zeugen G.________ nicht zu entnehmen, dass dieser beim Bremsen ein Lenken des Lieferwagens nach rechts beobachtet hätte (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.