Gemäss eigenen Angaben war er bereits vor dem Überholmanöver vom Radfahrer genervt. Sodann vermeinte er einen Schlag gegen das Fahrzeug gesehen zu haben und bremste, um den Radfahrer zu Rede zu stellen. Dass er dabei zuerst noch dessen genaue Position im Rückspiegel überprüft haben will erscheint als Schutzbehauptung. Vielmehr entstieg er dem Fahrzeug nach der Bremsung und ging sogleich verbal auf den – soeben vom Velo gestürzten – Straf- und Zivilkläger los. Auch der Zeuge, der ihn am Wegfahren hinderte, fühlte sich durch das Verhalten des Beschuldigten, der schliesslich von seinem Kollegen beruhigt wurde, bedroht.