dem Viadukt (vgl. Foto pag. 88) müsse von einem unmittelbar nach dem Kontakt resp. Handzeichen begonnenen starken Abbremsen ausgegangen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233). Wie der Beschuldigte danach noch zehn bis zwanzig Meter weitergefahren sein und erst dann "normal" gebremst haben will, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass sich ein brüskes Bremsen auch mit dem übrigen, doch als aufbrausend zu bezeichnenden Verhalten des Beschuldigten gut in Einklang bringen lässt. Gemäss eigenen Angaben war er bereits vor dem Überholmanöver vom Radfahrer genervt.