Seine späteren Erläuterungen wurden obenstehend analysiert und als wenig glaubhaft erachtet, dies umso mehr mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der übrigen vor Ort Anwesenden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 387) lässt sich aus Art. 51 Abs. 1 SVG diesbezüglich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, da auch das «sofortige» Anhalten bei einem Unfall kein brüskes Abbremsen der Unfallteilnehmer erfordert. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, angesichts der örtlichen Verhältnisse mit dem erst auf Höhe der Abbiegespur begonnenen Überholmanöver und der soweit ersichtlich von allen Betroffenen übereinstimmend beschriebenen Endposition beim Pfeiler unter