29 wähnt sprechen die fehlenden Bremsspuren nicht gegen ein sofortiges und ziemlich heftiges Bremsmanöver. Den Begriff Vollbremsung mag im Übrigen jeder Beobachter etwas anders benutzen, was aber wie erläutert der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G.________ nicht abträglich ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in seiner Erstaussage selbst davon gesprochen hat, "umgehend" abgebremst zu haben. Seine späteren Erläuterungen wurden obenstehend analysiert und als wenig glaubhaft erachtet, dies umso mehr mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der übrigen vor Ort Anwesenden.