Im Weiteren ist festzustellen, dass der Zeuge G.________ auf den Vorfall erst durch die Bremsung aufmerksam geworden ist und anschliessend den Sturz des Velofahrers hat beobachten können. Ein gewöhnliches Abbremsen hätte bei einem Passanten vermutlich keine derartige Aufmerksamkeit geweckt. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen G.________ sowohl detailreich als auch nachvollziehbar ausgefallen und erscheinen damit glaubhaft.