_ nicht versuchte, den Beschuldigten übermässig zu belasten, zumal er als am Geschehen Unbeteiligter keinen Anlass hierfür gehabt hätte. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend das beschriebene aufbrausende Verhalten des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte sich dem Straf- und Zivilkläger nach dessen Sturz angenähert und ihm gesagt habe, dass er ihm auch gleich hier «eins hauen» könne, und währenddessen seine Hand zur Faust ballte. Gegenüber dem Zeugen G.________ habe er aggressiv ausgeführt, dass er abfahren solle, da er nichts gesehen und damit nichts zu tun habe.