Von einer eigentlichen Lenkbewegung des Lieferwagens nach rechts sprach der Zeuge zwar nicht resp. er konnte sich diesbezüglich nicht genau erinnern, aber die Schilderung des immer schmaler werdenden Platzes für den Velofahrer erweist sich, auch wenn man sich die kommende Linkskurve sowie den Überholvorgang mit sofortigem Bremsmanöver vor Augen hält, ohne weiteres als nachvollziehbar. Dem lässt sich sodann entnehmen, dass der Zeuge G.________ nicht versuchte, den Beschuldigten übermässig zu belasten, zumal er als am Geschehen Unbeteiligter keinen Anlass hierfür gehabt hätte.