Ebenfalls äusserte er klar, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug nach rechts gezogen hätte. Auch diesbezüglich stellt die Kammer fest, dass sich den Aussagen des Zeugen H.________ in Anbetracht seiner Beziehung – Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnis – zum Beschuldigten entnehmen lässt, dass er diesen unter Einhaltung seiner Wahrheitspflicht nicht zu stark zu belasten versuchte. Deshalb verwendete er situationsfremde Begriffe wie sie seien «zusammenkommen» oder es sei eine «schnelle Sache» gewesen.