_ nicht abschliessend klar wird, was aus seiner Sicht die Ursache des Sturzes war. Indessen führte er im Rahmen seiner zweiten Befragung mehrfach betreffend den Zeitpunkt der Bremsung aus, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Zusammenkommen mit dem Velofahrer gebremst und es sich um eine schnelle Sache gehandelt habe. Bis zum Stillstand sei praktisch keine Zeit gewesen. Ebenfalls äusserte er klar, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug nach rechts gezogen hätte.