bestimmt nicht auf einer Sicherheitslinie, wenn man jemanden zur Rede stellen will, zumal es sich dabei in einer Situation wie der vorliegenden eher um Sofortreaktion handelt. Mit Blick darauf, dass sich der Beschuldigte über die Fahrweise des Straf- und Zivilklägers enervierte und offenbar häufiger ein aufbrausendes Verhalten zeigt (vgl. dazu nachstehend), spricht die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, vielmehr dafür, dass der Beschuldigte nicht erst nach 20-30 m nach dem Überholen abbremste, sondern dem Straf- und Zivilkläger durch ein brüskes Bremsen den Weg abschnitt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern.