Wenn er tatsächlich die Position des Radfahrers im Rückspiegel sichergestellt hätte, hätten hierzu konkretere Aussagen erwartet werden dürfen. Später erklärte er, dies sei schwierig zu sagen, aber dazu passt dann die Aussage, es sei weit genug gewesen, wiederum nicht. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er erst 20-30 m nach dem Überhohlmanöver abgebremst habe, um den Straf- und Zivilkläger zur Rede zu stellen und zu überprüfen, ob an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Allerdings erscheint es wenig plausibel, dass man sich zuerst noch vergewissert, wo man am