Gegenüber der Erstaussage erscheinen diese Angaben jedoch zielgerichtet, beschönigend und dienen damit zu seiner eigenen Entlastung, indem der Zusammenhang zwischen Bremsmanöver und Sturz weggeredet werden soll. Auffallend ist ausserdem der ständige Hinweis darauf, dass das Velo den Lieferwagen nicht berührt habe und keine Bremsspuren vorhanden gewesen seien, wobei letzteres ein abruptes Abbremsen nicht ausschliesst. Widersprüchlich sind die Angaben zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So will der Beschuldigte in seiner Erstaussage nach dem Stillstand in den Rückspiegel geschaut und den Radfahrer bereits am Boden gesehen haben, den Sturz selber jedoch nicht.