nicht unmittelbar anhalten können, sonst wäre der Radfahrer an seinen Lieferwagen gekommen. Es habe keinen Platz gehabt, um das Auto beim Bremsen an den rechten Rand zu ziehen, da es neben dem Fahrzeug nur noch ein paar Zentimeter habe. Das Fahrrad sei hinter ihm gewesen, als er abgebremst habe (pag. 124 Z. 176 ff.). Dies habe er sichergestellt, zumal er ja im Seitenspiegel gesehen habe, als dieser gestürzt sei. Auf Frage, ob er sagen könne, wie weit der Radfahrer weg gewesen sei, als er gebremst habe, meinte der Beschuldigte, er sei weit genug weg gewesen. Er sei wohl gestürzt, weil er die Hände nicht am Lenker gehabt und wieder so links, rechts gefahren sei.