Wiederum erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers konstant und nachvollziehbar, was das eigentliche Unfallgeschehen betrifft. Demnach hat der Beschuldigte stark gebremst und sein Fahrzeug nach der Wahrnehmung des Strafund Zivilklägers nach rechts gelenkt, wodurch er selber, da ihm der Weg versperrt wurde, ebenfalls stark bremste und dann über das Velo stürzte. Zwar war der Strafund Zivilkläger nicht in der Lage, sich daran zu erinnern, ob er mit dem Velo den Randstein berührt habe oder nicht. Dies ist indessen angesichts der raschen Geschehnisse beim Sturz ohne weiteres nachvollziehbar.