13.3.6 Beweisergebnis Überholmanöver Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einem geringen, deutlich unter 80 cm liegenden seitlichen Abstand überholt hat, und dass dieser Abstand nicht aufgrund der Fahrweise des Radfahrers oder gar einem absichtlichen Hinlenken desselben in Richtung Lieferwagen entstanden ist.